Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von EPIC Polymers Limited
  1. Anwendung
  1. Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns ausgeführten Auftrag zugegangen sind.
  2. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
  3. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
  5. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben dadurch die übrigen Bedingungen erhalten. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen möglichst nahe kommt.
  1. Angebote, Bestellungen, Transport, Lieferung
  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
  2. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der
    Rechnungserteilung und Zahlung (vgl. Ziffer VII) als besonderes Geschäft.
  3. Sofern nicht anders vereinbart wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem
    Ermessen.
  4. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über.
    Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
    der Versandbereitschaft über.
  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung
    unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis
    für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
    als Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Hereingabe von Schecks kann der Eigentumsvorbehalt erst nach
    vollständiger und unwiderruflicher Einlösung durch den Kunden erlöschen. Wird im Zusammenhang mit der
    Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentums-
    vorgehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950
    BGB in unserem Auftrage; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware
    zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als
    Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Abs. 1 dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht
    uns gehörenden Waren gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigen-
    tumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt.

  3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter
    der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. den Abs. 1 bis
    2 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicher-
    heitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

  4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen An-
    sprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung und sonstigen Ansprüche gegen seine
    Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Miteigentümer gem. Abs. 2 geworden sind, gilt die
    Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
    uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte
    gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

  5. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme
    von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Waren freihändig zu verkaufen oder
    versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens
    jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere
    entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
  1. Gewährleistung
  1. Werden bei Anlieferung oder Bereitstellung Gewichtsdifferenzen, Beschädigungen, Materialverlust usw.
    erkannt, muss dies in Gegenwart des LKW-Fahrers auf den Lieferpapieren schriftlich festgehalten werden.
    Bei Bahnlieferung ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
  2. Der Käufer muss die Ware binnen 8 Tagen nach Wareneingang oder Übergang der Verfügungsgewalt an
    ihn überprüfen, erforderlichenfalls durch Stichproben. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von
    14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden.
    Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach
    schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns. § 377 HGB
    bleibt unberührt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware
    ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit
    uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben
    davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche wegen Mängel.
    Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung - im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl
    - verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde Minderung
    verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht.
    Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
    Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur
    unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge
    können nicht beanstandet werden. Kaufmannskunden haben die Versand kosten zur Durchführung der
    Nachbesserung zu tragen.
  4. Weitergehende Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Sollten wir gleichwohl
    aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sein, haften
    wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    zur Last gelegt werden kann.
  5. Die Haftungsfreizeichnungen aus den vorigen Ziffern gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
    oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  6. Ist der Kunde Kaufmann, so verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Gefahrübergang.
  1. Zusicherung, Auskünfte und Beratung
    Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen, auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem
    Wissen - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreien unsere Käufer nicht von einer
    eigenen Prüfung unserer Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
    Wir haften hierfür nur, falls uns, unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit
    oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen
    dienen der Leistungsbeschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes
    bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
  1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
    Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit
    der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags-abschluss, unerlaubter Handlung,
    haften wir nur, soweit uns und unseren leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
    vorgeworfen werden kann. Der Haftungsausschluss für fahrlässiges Verhalten gilt auch für unsere Mitarbeiter.
  1. Zahlung
  1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung in bar oder durch Überweisung auf
    eines unserer Bankkonten fällig.
  2. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an
    unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens 8% über dem Basiszinssatz
    gemäß § 247 BGB, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren
    Schadens bleibt uns vorbehalten.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden
    nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit
    des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
    Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen
    sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte
    Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
  5. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Käufer an Dritte abzutreten.
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